© 2023 Baseball- & Softballteam Dulliken Ravens
Baseball- & Softballteam

Statuten

Die Statuten sind die Vereins-Verfassung

Die Statuten jeden Vereines sind analog der Verfassung des Staates, ein Regelwerk eines Vereines, welches über seine Organisation, Sinn und Zweck Auskunft gibt und den Umgang der Mitglieder regelt. Unsere Statuten sind relativ umfangreich und umfassen 29 Artikel mit insgesamt 141 Absätzen. Dazu kommen noch acht Pflichtenhefte für Vorstand, Technische Kommission, Public Relations Kommission, Organisationskomitee, Schiedsrichter, Scorer, Verträge, sowie Gebühren und Bussen.

Bestellen

Das gesammelte Werk kann beim Vorstand zum Selbstkostenpreis bestellt werden. Die Vereinsmitglieder sind gehalten, die Statuten zu studieren und sich an diese zu halten.

Auszug

Die wichtigsten Artikel sind untenstehend auszugsweise veröffentlicht. Natürlich ist dies nur ein Auszug und das Gesamtwerk ist um einiges komplexer. Es ist daher unumgänglich, die Statuten zum Selbstkostenpreis zu erwerben.

Organigramm

Kontaktdaten BST Dulliken Ravens Hagnau 8 4657 Dulliken
1.01 2.01 3.01 3.04 4.03 5.01 5.02 5.07 5.08 8.01 8.02 8.03 10.01 10.03 20.01 20.03 26.01 28.02
Unter dem Namen Baseball- und Softballteam Dulliken Ravens, im Folgenden mit BST Ravens abgekürzt, besteht gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), mit Sitz in 4657 Dulliken , Kanton Solothurn, ein Verein. Der Verein bezweckt das Betreiben des Baseballsportes und dessen Verbreitung in der ganzen Schweiz. Das BST Ravens ist verpflichtet, allen Alters- und Fähigkeitsstufen entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten zu verschaffen. Das BST Ravens ist ethisch, politisch, konfessionell, rassisch und sexistisch neutral. Aus letzterem Grund sind die Statuten in jedem Fall auf die männliche und weibliche Form zu beziehen, auch wenn dies einmal in Schrift und Sprache nicht unbedingt klar ersichtlich sein sollte. Aktivmitglied kann jedermann werden, der / die mindestens vier (4) obligatorische Trainings besucht hat, ein offizielles Anmeldeformular abgegeben hat, sowie die Beitrittsgebühr entrichtete. Er / sie muss ausserdem an der ordentlichen Generalversammlung anwesend sein. Die obligatorischen Trainingseinheiten und alle Veranstaltungen der betreffenden Mannschaft, oder des Gesamtvereines müssen besucht werden. Als begründete Entschuldigungen gelten: Krankheit, Unfall, Militärdienst, Feuerwehr und Schichtarbeit. Absenzen sind innert acht (8) Tagen schriftlich dem Appellführer zu melden. Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied, sowie alle Schiedsrichter / -innen, Scorer / -innen, Betreuer / -innen, Vorstands- und Kommissionsmitglieder, sowie Rechnungsrevisoren sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag für die jeweilige Mitgliederkategorie zu bezahlen. Frei-, Ehren-, Aufenthaltsmitglieder, sowie Schiedsrichter / -innen (ausser Aktivmitglieder), Scorer / -innen (ausser Aktivmit-glieder), Betreuer / -innen sind der Beitragspflicht enthoben. Jedes Mitglied hat das Bestreben des Vereines nach Kräften zu unterstützen und ist verpflichtet, die Statuten präzise einzuhalten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu fügen. Der Austritt von Aktivmitgliedern, Schiedsrichter / -innen, Scorer / -innen und Betreuer / -innen ist dem Vorstand bis jeweils 20. Dezember vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen. Der Austritt wird an der nächsten ordentlichen Generalversammlung wirksam, eventuelle Verpflichtungen sind bis zu diesem Datum dem Verein gegenüber zu erfüllen. Siehe auch Art. 8.03 Von einer ordentlichen Generalversammlung in irgendeine Funktion gewählte Personen, müssen ihren Verpflichtungen unbedingt nachkommen. Alle Nachteile, die dem Verein durch das Nichteinhalten dieses Artikels erwachsen, müssen durch die fehlbare Person vollumfänglich übernommen werden. Einberufung der Generalversammlung: a) Die Mitglieder versammeln sich ordentlicherweise im ersten Quartal des Jahres, spätestens im April, zur ordentlichen Generalversammlung. b) Die Einladung erfolgt durch persönliches, schriftliches Aufgebot, mindestens zehn (10) Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden Siehe auch Art. 10.03. Jede auf diese Weise einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung: 1. Begrüssung und Appell 2. Protokoll der letzten Generalversammlung 3. Rechnungsablage 4. Jahresberichte a) des Präsidenten b) des TK-Chefs c) des Faniontrainers d) des PR-Managers e) des Junioren-Cheftrainers f) des Schiedsrichter-Obmanns 5. Mutationen 6. Wahlen 7. Jahresprogramm 8. Budget und Jahresbeiträge 9. Verschiedenes 10. Ehrungen Jedes Aktivmitglied ist für eine Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Drittpersonen, eine obligatorische Krankenversicherung, eine allfällige Unfall-, Lebens-, Invaliditäts- und / oder Spitaltaggeldversicherung selber verantwortlich. Jedes Mitglied ist für einen vollumfänglichen Gesundheitsschutz in Form von Versicherungen und / oder Schutzausrüstungen (Schienbeinschoner, Tiefschutz, Helm, Zahnschutz, etc.) selber verantwortlich. In allen Fällen, die in den Statuten nicht besonders geordnet sind, gelten die beiliegenden Anhänge und die Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Genehmigung der vorliegenden Statuten an der 9. ordentlichen Generalversammlung vom 4. März 1994. Der Präsident Der Aktuar René Thommen Daniel Wassmer
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Die Statuten jeden Vereines sind analog der Verfassung des Staates, ein Regelwerk eines Vereines, welches über seine Organisation, Sinn und Zweck Auskunft gibt und den Umgang der Mitglieder regelt. Unsere Statuten sind relativ umfangreich und umfassen 29 Artikel mit insgesamt 141 Absätzen. Dazu kommen noch acht Pflichtenhefte für Vorstand, Technische Kommission, Public Relations Kommission, Organisationskomitee, Schiedsrichter, Scorer, Verträge, sowie Gebühren und Bussen.

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Das gesammelte Werk kann beim Vorstand zum Selbstkostenpreis bestellt werden. Die Vereinsmitglieder sind gehalten, die Statuten zu studieren und sich an diese zu halten.

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Die wichtigsten Artikel sind untenstehend auszugsweise veröffentlicht. Natürlich ist dies nur ein Auszug und das Gesamtwerk ist um einiges komplexer. Es ist daher unumgänglich, die Statuten zum Selbstkostenpreis zu erwerben.

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