© 2023 Baseball- & Softballteam Dulliken Ravens
Statuten
Die Statuten sind die Vereins-Verfassung
Die
Statuten
jeden
Vereines
sind
analog
der
Verfassung
des
Staates,
ein
Regelwerk
eines
Vereines,
welches über seine Organisation, Sinn und Zweck Auskunft gibt und den Umgang der Mitglieder regelt.
Unsere
Statuten
sind
relativ
umfangreich
und
umfassen
29
Artikel
mit
insgesamt
141
Absätzen.
Dazu
kommen
noch
acht
Pflichtenhefte
für
Vorstand,
Technische
Kommission,
Public
Relations
Kommission,
Organisationskomitee, Schiedsrichter, Scorer, Verträge, sowie Gebühren und Bussen.
Bestellen
Das
gesammelte
Werk
kann
beim
Vorstand
zum
Selbstkostenpreis
bestellt
werden.
Die
Vereinsmitglieder sind gehalten, die Statuten zu studieren und sich an diese zu halten.
Auszug
Die
wichtigsten
Artikel
sind
untenstehend
auszugsweise
veröffentlicht.
Natürlich
ist
dies
nur
ein
Auszug
und
das
Gesamtwerk
ist
um
einiges
komplexer.
Es
ist
daher
unumgänglich,
die
Statuten
zum
Selbstkostenpreis zu erwerben.
Organigramm
…
Kontaktdaten
BST Dulliken Ravens
Hagnau 8
4657 Dulliken
1.01
2.01
3.01
3.04
4.03
5.01
5.02
5.07
5.08
8.01
8.02
8.03
10.01
10.03
20.01
20.03
26.01
28.02
Unter
dem
Namen
Baseball-
und
Softballteam
Dulliken
Ravens,
im
Folgenden
mit
BST
Ravens
abgekürzt,
besteht
gemäss
Art.
60
ff.
des
schweizerischen
Zivilgesetzbuchs
(ZGB),
mit
Sitz
in
4657 Dulliken
, Kanton Solothurn, ein Verein.
Der
Verein
bezweckt
das
Betreiben
des
Baseballsportes
und
dessen
Verbreitung
in
der
ganzen
Schweiz.
Das
BST
Ravens
ist
verpflichtet,
allen
Alters-
und
Fähigkeitsstufen
entsprechende
Ausbildungs-
und Wettkampfmöglichkeiten zu verschaffen.
Das
BST
Ravens
ist
ethisch,
politisch,
konfessionell,
rassisch
und
sexistisch
neutral.
Aus
letzterem
Grund
sind
die
Statuten
in
jedem
Fall
auf
die
männliche
und
weibliche
Form
zu
beziehen,
auch
wenn
dies
einmal
in
Schrift
und
Sprache
nicht
unbedingt
klar
ersichtlich
sein
sollte.
Aktivmitglied
kann
jedermann
werden,
der
/
die
mindestens
vier
(4)
obligatorische
Trainings
besucht
hat,
ein
offizielles
Anmeldeformular
abgegeben
hat,
sowie
die
Beitrittsgebühr
entrichtete. Er / sie muss ausserdem an der ordentlichen Generalversammlung anwesend sein.
Die
obligatorischen
Trainingseinheiten
und
alle
Veranstaltungen
der
betreffenden
Mannschaft,
oder
des
Gesamtvereines
müssen
besucht
werden.
Als
begründete
Entschuldigungen
gelten:
Krankheit,
Unfall,
Militärdienst,
Feuerwehr
und
Schichtarbeit.
Absenzen
sind
innert
acht
(8)
Tagen
schriftlich
dem Appellführer zu melden.
Jedes
Aktiv-,
Frei-
und
Ehrenmitglied,
sowie
alle
Schiedsrichter
/
-innen,
Scorer
/
-innen,
Betreuer
/
-innen,
Vorstands-
und
Kommissionsmitglieder,
sowie
Rechnungsrevisoren
sind
an
der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
Jedes
Mitglied
ist
verpflichtet,
den
von
der
Generalversammlung
festgesetzten
Beitrag
für
die
jeweilige
Mitgliederkategorie
zu
bezahlen.
Frei-,
Ehren-,
Aufenthaltsmitglieder,
sowie
Schiedsrichter
/
-innen
(ausser
Aktivmitglieder),
Scorer
/
-innen
(ausser
Aktivmit-glieder),
Betreuer / -innen sind der Beitragspflicht enthoben.
Jedes
Mitglied
hat
das
Bestreben
des
Vereines
nach
Kräften
zu
unterstützen
und
ist
verpflichtet,
die
Statuten
präzise
einzuhalten,
Vereinsbeschlüssen
nachzuleben
und
sich
den
Anordnungen der Vereinsleitung zu fügen.
Der
Austritt
von
Aktivmitgliedern,
Schiedsrichter
/
-innen,
Scorer
/
-innen
und
Betreuer
/
-innen
ist
dem
Vorstand
bis
jeweils
20.
Dezember
vor
der
nächsten
ordentlichen
Generalversammlung
schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen.
Der
Austritt
wird
an
der
nächsten
ordentlichen
Generalversammlung
wirksam,
eventuelle
Verpflichtungen
sind
bis
zu
diesem
Datum
dem
Verein
gegenüber
zu
erfüllen.
Siehe
auch
Art.
8.03
Von
einer
ordentlichen
Generalversammlung
in
irgendeine
Funktion
gewählte
Personen,
müssen
ihren
Verpflichtungen
unbedingt
nachkommen.
Alle
Nachteile,
die
dem
Verein
durch
das
Nichteinhalten
dieses
Artikels
erwachsen,
müssen
durch
die
fehlbare
Person
vollumfänglich übernommen werden.
Einberufung der Generalversammlung:
a)
Die
Mitglieder
versammeln
sich
ordentlicherweise
im
ersten
Quartal
des
Jahres,
spätestens im April, zur ordentlichen Generalversammlung.
b)
Die
Einladung
erfolgt
durch
persönliches,
schriftliches
Aufgebot,
mindestens
zehn
(10)
Tage
im
Voraus,
unter
Angabe
der
Traktanden
Siehe
auch
Art.
10.03.
Jede
auf
diese
Weise
einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung:
1. Begrüssung und Appell
2. Protokoll der letzten Generalversammlung
3. Rechnungsablage
4. Jahresberichte
a)
des Präsidenten
b)
des TK-Chefs
c)
des Faniontrainers
d)
des PR-Managers
e)
des Junioren-Cheftrainers
f)
des Schiedsrichter-Obmanns
5. Mutationen
6. Wahlen
7. Jahresprogramm
8. Budget und Jahresbeiträge
9. Verschiedenes
10. Ehrungen
Jedes
Aktivmitglied
ist
für
eine
Haftpflichtversicherung
für
Schäden
gegenüber
Drittpersonen,
eine
obligatorische
Krankenversicherung,
eine
allfällige
Unfall-,
Lebens-,
Invaliditäts-
und
/
oder
Spitaltaggeldversicherung selber verantwortlich.
Jedes
Mitglied
ist
für
einen
vollumfänglichen
Gesundheitsschutz
in
Form
von
Versicherungen
und
/
oder
Schutzausrüstungen
(Schienbeinschoner,
Tiefschutz,
Helm,
Zahnschutz,
etc.)
selber
verantwortlich.
In
allen
Fällen,
die
in
den
Statuten
nicht
besonders
geordnet
sind,
gelten
die
beiliegenden
Anhänge und die Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Genehmigung
der
vorliegenden
Statuten
an
der
9.
ordentlichen
Generalversammlung
vom
4.
März 1994.
Der Präsident
Der Aktuar
René Thommen
Daniel Wassmer
…